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Feuerwehr-Reglement

 

Regionale Feuerwehr Oberes Seetal

Gemeinde Bettwil, Fahrwangen und Meisterschwanden
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Reglement hier als PDF herunterladen.

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Basis für die gemeinsame Feuerwehr

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Funktions- und Berufs-bezeichnungen

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Rekrutierung

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Freiwilliger Feuerwehrdienst

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Vertrauensarzt

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Feuerwehr-kommando

 

 

 

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Pflichtenhefte

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Ungenügende oder fehlende Löschein-richtungen

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Ausrüstung

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Dienst-
bereitschaft

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Ausbildung

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Übungsdienst

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Branddienst,
Einsatzpläne

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Kontrollführung

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Dienstbüchlein

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Kommandowechsel

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Versicherung der Feuerwehrleute und ihren Privatfahrzeugen

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Bussen

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Inkrafttreten, Aufhebung des bisherigen Rechts

A. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Die Regionale Feuerwehr Oberes Seetal der Gemeinden Bettwil, Fahrwangen und Meisterschwanden ist auf der Basis der Satzungen der Regionalen Feuerwehr Oberes Seetal vom 19.März 2007 organisiert.

 

§ 2

Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter.

 

 

B. Rekrutierung und Einteilung

 

§ 3

Die Rekrutierung hat im 4. Quartal des Vorjahres zu erfolgen.

 

§ 4

Das Mindestalter für freiwilligen Feuerwehrdienst im Sinne von § 7 Abs. 6 des Feuerwehrgesetzes vom 23. März 1971 wird auf 18 Jahre festgelegt.

 

 

C. Organisation der Feuerwehr

 

§ 5

Als Vertrauensärzte werden die vom Vorstand gewählten Feuerwehrärzte bestimmt.

 

§ 6

1 Das Kommando über die Regionale Feuerwehr führt der Feuerwehr-kommandant. Ihm stehen ein Vizekommandant und ein Stab zur Seite.

2 Der Kommandant und der Vizekommandant werden durch die Abgeordnetenversammlung auf Antrag des Vorstands gewählt.

 

§ 7

Für einzelne Chargen sind Pflichtenhefte zu erstellen.

Vorgben gemäss Kommandoakten AVA, Pflichtenhefte-FW-Chargierte 7.1

 

 

D. Löscheinrichtungen

 

§ 8

Der Vorstand hat dem zuständigen Gemeinderat Meldung zu erstatten, wenn auf dem Gemeindegebiet Löscheinrichtungen bzw. Hydranten nicht genügen oder fehlen.

 

 

E. Ausrüstung

 

§ 9

1 Die Ausrüstung der Feuerwehr erfolgt entsprechend der Grössenklasse nach den Richtlinien des Aargauischen Versicherungsamtes, nachstehend Amt genannt.

2 Der Materialwart führt über das vorhandene Material ein Inventar

3 Über die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute wird eine Kontrolle geführt.

 

 

F. Dienstbereitschaft

 

§ 10

1 Für die Dienstbereitschaft ist der Vorstand verantwortlich

2 Absprachen mit Nachbragemeinden sind möglich

 

 

G. Ausbildungs-, Übung- und Branddienst

 

§ 11

1 Die Ausbildung der Feuerwehr obliegt dem Feuerwehrkommandanten und den Chargierten aufgrund der Richtlinen des Amtes sowie des vom Vorstand aufgestellten Arbeitsprogrammes.

2 Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass genügend Chargierte und Spezialisten zur Verfügung stehen. Diese haben die notwendigen Kurse zu besuchen.

 

 

§ 12

1 Für jede Übung ist ein detailliertes Übungsprogramm aufzustellen.

2 Der Erlass der Aufgebote zu den Übungen wird durch den Vorstand geregelt.

3 Eine Feuerwehrübung hat mindestens zwei Stunden zu dauern.

4 Die Soldauszahlung hat gemäss Soldrapport nach Regelung des Vorstands zu erfolgen.

 

 

§ 13

1 Für besondere Risiken sind Einsatzpläne zu erstellen. Im Bedarfsfall sind Nachbarfeuerwehren und Stützpunkte mit einzubeziehen. Risiko-Katasterpläne sind jährlich durch den Kommandanten nachzutragen.


2 Bei länger andauernden Einsätzen werden die Feuerwehrleute verpflegt. Die Anordnung hierzu trifft der Einsatzleiter.

 

 

H. Kontrollwesen

 

§ 14

1 Die Material- und Korpskontrollführung liegt beim Feuerwehrkommando.

2 Die Erfassung der Steuerpflichtigen ist Sache der Gemeindesteuerämter.

 

 

§ 15

1 Sämtliche Dienstleitungen, Mutationen usw. werden elektronisch erfasst und im Dienstbüchlein des Schweizerischen Feuerwehrverbandes eingetragen.

2 Das Feuerwehrkommando meldet Wegzüge von Feuerwehrleuten dem Feuerwehrkommando der neuen Wohngemeinde.

 

 

§ 16

Bei einem Kommandowechsel sind alle Kommandoakten dem neuen Amtsinhaber zu übergeben. Hierüber ist ein Protokoll zu erstellen.

 

I. Versicherung

 

§ 17

1 Die Feuerwehrleute sind bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert.

2 Schäden an Privatfahrzeugen von Feuerwehrleuten, die infolge der Verwendung bei Einsätzen und angeordneten Fahrten in Übungen und Kursen entstehen, werden durch den Gemeindeverband Feuerwehr Oberes Seetal gedeckt.

 

 

J. Ordnungsbussen

 

§ 18

1 Die Busse beträgt für das erste Dienstversäumnis ein Übungssold und kann im Wiederholungsfall innert Jahresfrist bis zum vierfachen Übungssold pro Versäumnis erhöht werden.

2 Die vom Vorstand behandelten Bussenbeträge werden dem zuständigen Gemeinderat zum Vollzug weitergeleitet.

 

 

K. Schlussbestimmungen

 

§ 19

Dieses Feuerwehrreglement ersetzt diejenigen vom 23. Sept. 1997 der Gemeinde Bettwil, vom 05. Mai 1997 der Gemeinde Fahrwangen sowie vom 05. Mai 1997 der Gemeinde Meisterschwanden und tritt mit der Genehmigung durch das Aarg. Versicherungsamt in Kraft.

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